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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013
IX ZR 310/12 -

Guthaben aus Betriebs­kosten­abrechnung eines ALG II Mieters ist nicht pfändbar

Gefahr der Kürzung von Sozialleistungen besteht

Erhält ein Mieter aufgrund einer Betriebs­kosten­abrechnung ein Guthaben, so ist dieses dann nicht pfändbar, wenn der Mieter ALG II bezieht. Denn es besteht die Gefahr, dass es zu Kürzungen der Sozialleistung kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mieter ALG II. Im Jahr 2010 und 2011 erhielt er aufgrund der Betriebskostenabrechnung jeweils ein Guthaben. Dieses Guthaben verrechnete die Bundesagentur für Arbeit mit der nachfolgenden Miete. Eine Gläubigerin des Mieters war damit jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte die Auszahlung der Überschüsse an sich und erwirkte dafür einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob das Guthaben überhaupt gepfändet werden darf.

Amtsgericht und Landgericht verneinten Anspruch auf Auszahlung

Sowohl das Amtsgericht Dresden als auch das Landgericht Dresden verneinten einen Anspruch auf Auszahlung, insbesondere wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Pfändung der Betriebskostenrückzahlung durch entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I unzulässig sei. Bezieht jemand ALG II, werde das Guthaben von der laufenden Mietzahlung abgezogen. Die Sozialleistung wird also dementsprechend gekürzt. Würde man nunmehr die Pfändung zulassen, besteht die Gefahr für den Mieter, dass ihm ein Teil der Leistung zur Sicherung des Existenzminimums entzogen wird, wenn einerseits seine Sozialleistungen gekürzt werden und andererseits die Gläubigerin auf das Betriebskostenguthaben zugreifen kann. Gegen die Entscheidung legte die Gläubigerin Revision ein.

Pfändung des Betriebskostenguthabens unzulässig

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Dresden und wies die Revision der Gläubigerin zurück. Die Bundesrichter folgten der Ansicht des Landgerichts, wonach die Zulassung der Pfändung zu Lasten der öffentlichen Mittel erfolgen würde, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern soll. Der Bundesgerichtshof ließ es allerdings offen, ob sich dieses Ergebnis durch eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I begründen lässt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil vom 25.05.2012
    [Aktenzeichen: 141 C 84/12]
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 08.11.2012
    [Aktenzeichen: 4 S 370/12]
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NJW 2013, 2819
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Jahrgang: 2013, Seite: 692
NZM 2013, 692

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Dokument-Nr.: 16843 Dokument-Nr. 16843

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