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Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 05.11.2010
- S 33 AS 50000/10 -
SG Chemnitz: Betriebskostenguthaben nicht immer auf Hartz IV anzurechnen
Guthaben muss dem Leistungsempfänger zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen
Wenn die Nebenkostenabrechnung eines Leistungsempfängers ein Guthaben aufweist, dann ist das Jobcenter berechtigt, dieses Guthaben mit der nächsten Unterkunftsleistung zu verrechnen, sofern dem Leistungsempfänger das Guthaben direkt zur Verfügung steht. Dies hat nun das Sozialgericht Chemnitz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Langzeitarbeitsloser im Jahr 2009 seine Wohnung nur sparsam geheizt und auch sorgsam auf den Wasserverbrauch geachtet. Lohn seiner Bemühungen: Die
SG: Jobcenter handelt rechtmäßig und gerecht
Das Sozialgericht Chemnitz erklärte das Handeln der
Ausnahme: Verrechnung statt direkte Auszahlung des Guthabens an Leistungsempfänger
Von dem Recht zur
Es wurde Berufung eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2011
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
- Sächsisches Landessozialgericht, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: 2 AS 771/10]
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Dokument-Nr. 12111
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