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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2018
- V ZR 203/17 -
Feuchtigkeitsschäden in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau sind sanierungspflichtig
Bei gravierenden baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums ist sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungs- und Teileigentümer dazu verpflichtet sind, Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sanieren zu lassen.
Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das im Jahr 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die Kläger sind die Eigentümer der drei Teileigentumseinheiten, die sich im Souterrain des Gebäudes befinden; sie werden in der Teilungserklärung als "Laden" bzw. "Büro" bezeichnet und derzeit als Naturheilpraxis, Künstleragentur und Kommunikationsagentur genutzt. Weil die Wände dieser Einheiten Durchfeuchtungen aufweisen, holte die
Entscheidungen der Vorinstanzen
Gegen die genannten Beschlüsse zu TOP 2a, 2b und 2f wandten sich die Kläger mit der Anfechtungsklage. Zugleich beantragten sie, die Beklagten zu verurteilen, den Beschlussanträgen zu TOP 2a und 2b zuzustimmen bzw. eine gerichtliche Beschlussersetzung vorzunehmen. Das Amtsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Auf die Berufung der Kläger gab ihr das Landgericht statt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Sanierungbedarf ist auf fehlende Abdichtung des Gebäudes zurückzuführen und damit Aufgabe aller Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof nahm eine Sanierungspflicht der
BGH hält Sanierung für zumutbar
Die Sanierung ist den Beklagten auch zuzumuten. Ist der Erhalt der Gebäudesubstanz gefährdet, muss ohnehin saniert werden. Ist die Gebäudesubstanz nicht gefährdet, ließe sich die Sanierung allenfalls durch eine Änderung der Teilungserklärung vermeiden, indem der Nutzungszweck der betroffenen Einheiten geändert wird, hier etwa durch eine Änderung dahingehend, dass die Teileigentumseinheiten (nur) als Keller dienen. Ob Durchfeuchtungen einer als Keller dienenden Teileigentumseinheit unter Umständen hingenommen werden müssten, und ob unverhältnismäßige Kosten der Instandsetzung dazu führen können, dass die übrigen
Gerichtliche Beschlussersetzung erfolgt auch für Anbringen einer Horizontalsperre im Mauerwerk
Die gerichtliche Beschlussersetzung musste auch im Hinblick auf den Beschlussantrag zu TOP 2b erfolgen. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geht das Landgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur das in dem Beschlussantrag vorgesehene Sanierungsverfahren ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; die näheren Details bleiben einer fachgerechten Sanierungsplanung vorbehalten.
Weitere Verzögerung der Sanierung widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung
Schließlich ist auch den Beschlussanfechtungsklagen zu Recht stattgegeben worden. Den Wohnungseigentümern lagen nämlich schon im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung zwei Privatgutachten vor, die die Schadensursache übereinstimmend benannt und Sanierungsmöglichkeiten aufgezeigt hatten. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, die Sanierungsanträge abzulehnen (TOP 2a und 2b) und stattdessen die Einholung eines weiteren Gutachtens zu beschließen (TOP 2f), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls widersprach es ordnungsmäßiger Verwaltung, die erforderliche Sanierung mit den angefochtenen Beschlüssen weiter zu verzögern.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 21 WEG:
Abs. 4: "Jeder
Abs. 5: "Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
1. [...]
2.die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2015
[Aktenzeichen: 11 C 22/15] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.06.2017
[Aktenzeichen: 318 S 9/16]
- BGH: Untergemeinschaft einer Wohnungseigentumsanlage darf Beschluss zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an Gebäude der Untergemeinschaft allein treffen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2017
[Aktenzeichen: V ZR 184/16]) - Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierungsmaßnahmen an Schwimmbad- und Saunabereich im Gemeinschaftseigentum durchführen
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2017
[Aktenzeichen: 485 C 12234/16 WEG]) - BGH: Kein Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen nach jahrelanger Nichtverfolgung des Anspruchs
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2019
[Aktenzeichen: V ZR 63/19])
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Dokument-Nr. 25873
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