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Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2017
- 485 C 12234/16 WEG -
Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierungsmaßnahmen an Schwimmbad- und Saunabereich im Gemeinschaftseigentum durchführen
Ausschluss vom Gebrauch von Schwimmbad und Sauna kommt Entzug des Mietgebrauchs gleich
Hat eine Wohnanlage ein Schwimmbad als Gemeinschaftseigentum, haben die Eigentümer einen Anspruch auf Nutzung, so dass dort notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich einer Wohnanlage bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Jahr 2014 wurden auf Beschluss der Eigentümerversammlung Verträge zur Sanierung mit den entsprechenden Firmen abgeschlossen. Nachdem mit den Abbrucharbeiten begonnen worden und das
Eigentümergemeinschaft hält Sanierung des Schwimmbades für wirtschaftlich unsinnig
Zwei der
Notwendigkeit des Schwimmbads nicht entscheidend
Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Wohnanlage sei mit einem
Konservierung der Schwimmhalle kommt Stilllegung gleich
Eine (unbefristete) Konservierung der Schwimmhalle und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht Kosten für eigenmächtige Sanierung von im Sondereigentum stehender Duplex-Garage ersetzt verlangen
(Landgericht München I, Urteil vom 01.02.2016
[Aktenzeichen: 1 S 12786/15]) - Einzelner Wohnungseigentümer kann bei zwingender Notwendigkeit Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014
[Aktenzeichen: V ZR 9/14])
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Dokument-Nr. 24585
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