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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2019
- V ZR 324/17 -
BGH: Bei Wahl mehrerer Verwalterkandidaten muss über jeden abgestimmt werden
Ausnahme: Bei nur einer Ja-Stimme pro Wohnungseigentümer erhält ein Kandidat absolute Mehrheit
Stehen mehrere Verwalterkandidaten zur Wahl, so muss über jeden abgestimmt werden. Die Wahl darf nicht abgebrochen werden, wenn bereits der erste Kandidat die relative Mehrheit der Ja-Stimmen erhält. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme haben und ein Kandidat die absolute Mehrheit erhält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall standen auf einer Eigentümerversammlung im Jahr 2016 neben der bisherigen Verwalterin drei weitere Verwalterkandidaten zur
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Leipzig als auch das Landgericht Dresden gaben der Klage statt. Die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls wirksame Wahl des Verwalters
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die
Mögliche Mehrheit für andere Bewerber
Bei einem Wahlverfahren, so der Bundesgerichtshof, in dem den Wohnungseigentümern je Wahlgang ein Stimmrecht zusteht, das unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten ausgeübt werden könne, können auch die nachfolgenden Kandidaten in den einzelnen Wahlgängen mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen. Aber auch dann, wenn jedem Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme zur Verfügung steht, müssen grundsätzlich alle Bewerber zur Abstimmung gestellt werden. Denn den Wohnungseigentümern, die entweder mit Nein gestimmt oder sich enthalten haben, verbleibe die Möglichkeit, ihre Ja-Stimme für einen anderen Bewerber abzugeben. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn einer der Bewerber bereits die absolute Mehrheit auf sich vereinigt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 15.06.2017
[Aktenzeichen: 150 C 8909/16] - Landgericht Dresden, Urteil vom 30.11.2017
[Aktenzeichen: 2 S 331/17]
- Wohneigentumsrecht: Erstmalige Bestellung eines Verwalters erfordert Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.2015
[Aktenzeichen: 2-09 S 45/14]) - Wohnungseigentümern müssen vor Eigentümerversammlung bestehende Alternativangebote anderer Verwalter mitgeteilt werden
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2021
[Aktenzeichen: 2-13 S 23/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 399 WuM 2019, 399
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Dokument-Nr. 27718
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