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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011
- VI ZR 282/10 -
Auch das Befahren der linken Fahrbahnspur führt zur Vorfahrtsberechtigung
Mitverursachungsanteil wegen Verstoß des Rechtsfahrgebotes besteht nicht
Das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr eine Autofahrerin innerorts mit ihren PKW teilweise die linke Fahrspur. Aus einem links gelegenen Grundstück fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto heraus. Dabei kam es zu einer Kollision. Die Autofahrerin verlangte nun Schadenersatz.
Verletzung von § 10 Satz 1 StVO
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Der Beklagte hat den
Volle Haftung des Vorfahrtsnehmenden
Das Gericht führte weiter aus, dass der Beklagte im vollen Umfang für die Unfallfolgen zu haften hatte, da eine
Kein Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes
Der
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BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2; StVO § 10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.11.2009
[Aktenzeichen: 10 O 730/09] - Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.10.2010
[Aktenzeichen: 9 U 214/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 304 DAR 2012, 304 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1348 MDR 2011, 1348 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 157 NJW-RR 2012, 157 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2011, Seite: 530 r+s 2011, 530 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1540 VersR 2011, 1540
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Dokument-Nr. 14031
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