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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2015
- VI ZR 8/14 -
BGH: Unterbrechung einer Therapie kann Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigung des Geschädigten ausschließen
Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Bricht ein Geschädigter eine erfolgreiche Therapie ab, so kann ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) anzulasten sein. Diese kann zu einem Wegfall der Haftung des Schädigers für die erlittene psychische Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2005 musste eine Mutter miterleben, wie er fast 4-jähriger Sohn von einem Pkw erfasst wurde. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen entwickelte sich bei der Mutter ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in einer
Landgericht weist Klage ab, Oberlandesgericht gibt ihr teilweise statt
Während das Landgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Köln teilweise statt. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei der Klägerin aufgrund der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom in Form einer
Bundesgerichtshof verneint Ausschluss der Zurechnung
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfallgeschehen und einer dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigung sei nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nehme, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder wenn das Schadensereignis ganz geringfügig sei. Beides sei hier aber nicht der Fall.
Möglicher Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne die Haftung für die psychischen Folgen ab dem Jahr 2008 unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 17.11.2009
[Aktenzeichen: 22 O 16/09] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.12.2013
[Aktenzeichen: 15 U 191/09]
- BGH: Miterleben des Unfalltods der Ehefrau kann Schmerzensgeldanspruch begründen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015
[Aktenzeichen: VI ZR 548/12]) - Schockschaden: Schmerzensgeld von 100.000 Euro wegen Miterlebens des Unfalltods des Ehemanns
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2017
[Aktenzeichen: 6 U 216/16]) - Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen längerer Nichtbehandlung einer unfallbedingt erlittenen Depression
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.02.2019
[Aktenzeichen: 7 U 134/16])
Jahrgang: 2015, Seite: 510 MDR 2015, 510 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 2246 NJW 2015, 2246 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 281 NZV 2015, 281 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 596 VersR 2015, 596 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 435 zfs 2015, 435
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Dokument-Nr. 24213
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