Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016
- VII ZB 4/15 -
BGH: Unpfändbarkeit von Nachtarbeitszuschlägen
Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge stellen Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO dar
Nachtarbeitszuschläge sind als Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar, soweit sie steuerfrei im Sinne von § 3 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gewährt werden und nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet werden, da er Unterhalt schuldete. In diesem Zusammenhang beantragte er die Aufhebung der Pfändung seiner Nachtschichtzuschläge, die ihm
Amtsgericht und Landgericht hoben Pfändung auf
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Stendal hoben die Pfändung der Nachtschichtzuschläge auf. Denn diese seien gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulage
Bundesgerichtshof hält Nachtschichtzuschläge ebenfalls für unpfändbar
Der Bundesgerichtshof hielt die Nachtschichtzuschläge insoweit als Erschwerniszulage gemäß § 850 Nr. 3a ZPO für
Einhaltung des üblichen Rahmens
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfen die Nachtschichtzuschläge aber nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Stendal, Beschluss vom 24.10.2014
[Aktenzeichen: 7 M 1296/14] - Landgericht Stendal, Beschluss vom 06.02.2015
[Aktenzeichen: 25 T 208/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 2812 NJW 2016, 2812
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23260
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23260
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.