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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
VIII ZR 117/12 -

BGH zur Haftung für die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom Händler in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens

Unfallfreiheit ist eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

Der Käufer eines Neuwagens, der bei einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt, kann sich später nicht auf einen stillschweigenden Gewährleistungs­ausschluss berufen, wenn sich herausstellt, dass der Wagen tatsächlich nicht unfallfrei ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003 erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 € belief, ließ er - nicht fachgerecht - reparieren.

Beklagter verkaufte Gebrauchtwagen als unfallfrei an ein Autohaus (Klägerin)

Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.

Autohaus verkaufte den Wagen als - laut Vorbesitzer - unfallfrei weiter / Käufer machte später den Kauf rückgängig

Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.

Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

BGH: Kein stillschweigender Gewährleistungsausschluss

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes gelten.

Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.

Erläuterungen

* - § 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Marburg, Urteil vom 18.10.2010
    [Aktenzeichen: 7 O 124/09]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2012
    [Aktenzeichen: 15 U 258/10]
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NZV 2013, 339
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
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VersR 2013, 769

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