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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2006
- VIII ZR 152/05 -
BGH entscheidet erneut zu "starren" Schönheitsreparaturfristen und zur "Tapetenklausel"
Vermieter darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof bereits mehrere Urteile zu so genannten "starren" Fristenplänen für Schönheitsreparaturen gefällt. Erneut hat er eine Klausel für unwirksam erklärt.
Laut
Der BGH erklärte die Klauseln für unwirksam. Sie würden den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel bzgl. der Entfernung der Tapeten würde den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichten, wenn er diese im Rahmen der fälligen
Vgl. zur "Tapetenklausel" auch BGH, Urt. v. 05.04.2006. Zu starren Fristen für
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth; AG Fürth
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BGB §§ 538, 307
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2006
Quelle: ra-online
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