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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2009
- VIII ZR 191/07 -
BGH: Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug stellt keinen Mangel dar
Gebrauchtwagen muss technisch und optisch in tadellosem Zustand sein - Originallackierung kann nicht erwartet werden
Ein Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde es am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2005 ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.
Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte, die nach ihren Behauptungen die Lackschäden durch eine Neulackierung beseitigt hat, hat dagegen widerklagend in erster Linie beantragt, den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Fehlende Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt – anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen
Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen
Beschaffenheitsvereinbarung bestand nicht
Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Dazu reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und unfallfreien Zustand befunden hat. Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anhaltspunkte für eine solche Zustimmung waren in dem entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben.
Fahrzeugteile müssen sich bei Gebrauchtwagen nicht mehr im Originalzustand befinden
Der Bundesgerichthof hat auch einen
Der Bundesgerichthof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen dazu bedarf, ob die Lackschäden durch eine fachgerecht ausgeführte Neulackierung beseitigt worden sind, was Voraussetzung für die Fälligkeit des Restkaufpreises ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 111/09 des BGH vom 20.05.2009
- Landgericht Landshut, Urteil vom 07.12.2006
[Aktenzeichen: 73 O 2481/05] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.06.2007
[Aktenzeichen: 20 U 5646/06]
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Dokument-Nr. 7894
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