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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014
- VIII ZR 205/13 -
BGH zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels
Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz besteht nur bei tatsächlich erfolgtem Austausch der Schließanlage
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Das Gericht verwies darauf, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei
LG: Noch nicht erfolgte Auswechslung der Schließanlage für Schadenersatzanspruch nicht ausschlaggebend
Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 Euro nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den
Schadensersatzpflicht des Mieters bei erforderlichem Austausch der Schließanlage aus Sicherheitsgründen möglich
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer
Erläuterungen
* - § 249 Abs. 2 BGB
"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 31.08.2012
[Aktenzeichen: 27 C 221/10] - Verlust eines Schlüssels begründet Schadenersatzanspruch des Vermieters
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013
[Aktenzeichen: 5 S 52/12])
- Schlüsselverlust: Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Mieters für Austausch der Schließanlage unzulässig
(Landgericht Freiburg, Urteil vom 23.04.2013
[Aktenzeichen: 9 S 154/12]) - Zu den Folgen der Rückgabe nur eines Teiles der Schlüssel durch den Mieter von Gewerberäumen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 26.07.2001
[Aktenzeichen: 12 O 274/01])
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Dokument-Nr. 17800
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