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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012
- VIII ZR 226/11 -
Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferungen: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern
Nach EU-Recht ist der beklagte Unternehmer bei mangelhafter Lieferung nicht zum Aus- und Einbau der mangelhaften Ware verpflichtet
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c). Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall kaufte die im Sportplatzbau tätige Klägerin bei der Beklagten
Kein Anspruch auf Erstattung der für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten
Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs greift in dem vorzuliegenden Fall nicht ein
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 2804 DB 2012, 2804 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 18 MDR 2013, 18 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2013, Seite: 243 VersR 2013, 243 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 102 VuR 2013, 102
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Dokument-Nr. 14405
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