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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2005
- VIII ZR 382/04 -
Transparenzgebot: BGH stärkt Rechte für Internet-Käufer - Recht auf Erstattung des Kaufpreises
Versandhändler müssen deutliche Angaben für Rückgabe und Kaufpreiserstattung machen
Internetversandhändler müssen bei elektronischen Bestellungen deutlich darauf hinweisen, dass bei fristgerechter Rückgabe der gelieferten Ware der Kaufpreis erstattet wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Klauseln, in denen lediglich ein Verweis auf eine Gutschrift stünde, genügen nicht dem
Bereits mit Urt. v. 21.09.2005 hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte beim Internet-Kauf gestärkt. Dort bemängelte der BGH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versandhändlers "Otto-Versand": Online-Shopping: BGH stärkt Rechte für Versandkunden - keine gleichartigen Artikel
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, LG Frankfurt am Main
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BGB § 312 c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8;
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci
a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1643
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