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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2017
- VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 -
Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz dennoch erneut Kaufpreiszahlung verlangen
PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt laut AGB nicht gesetzliche und vertragliche Rechte zwischen Käufer und Verkäufer
Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz zu befassen.
Der Online-Zahlungsdienst
In beiden verhandelten Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der
PayPal bucht Kaufpreiszahlung nach nicht erhaltener Ware zurück auf Konto des Käufers
Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 Euro, den sie über den Online-Zahlungsdienst
PayPal bucht Kaufpreiszahlung wegen erheblicher Abweichung der Ware von Artikelbeschreibung auf Konto des Käufers
Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den
Kaufpreisforderung wird nach Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers nach erfolgreichem Antrag auf Käuferschutz wiederbegründet
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete
Grundsätzlich erlischt Kaufpreisanspruch des Verkäufers nach Gutschrift des Betrag auf PayPal-Konto
Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst
Verkäufer steht nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf Käuferschutz erneuter Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu
Dennoch steht dem
Auch Verkäufer muss nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneuter Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises zustehen
Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen
Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil
Verkäufer hat nach unstreitig erfolgtem Versand der Ware und zufälligem Verlust auf Versandweg Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über.
Landgericht muss mögliche gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte klären
Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Vorinstanzen zu VIII ZR 83/16: Amtsgericht Essen - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 134 C 53/15 Landgericht Essen - Urteil vom 10. März 2016 - 10 S 246/15 Vorinstanzen zu VIII ZR 213/16: Amtsgericht Merzig - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 24 C 1358/11 Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 31. August 2016 - 5 S 6/16
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Dokument-Nr. 25164
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