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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2014
- VIII ZR 94/13 -
Mängelbeseitigungskosten von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises rechtfertigen Rücktritt vom Kaufvertrag
BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem unerheblichen Sachmangel
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. Die Richter entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953 Euro erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich - erfolglos - in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur
Vorinstanzen verneinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens festgestellt, das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 Euro. Der
Für "geringfügigen Mangel" darf Mängelbeseitigungsaufwand Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den
Rücktritt vom Kaufvertrag im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen
Da im vorliegenden Fall bereits für die Beseitigung der vom Berufungsgericht festgestellten Fehlfunktion der Einparkhilfe ein die oben genannte Erheblichkeitsschwelle übersteigender Aufwand in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises erforderlich ist und das Berufungsgericht keine besonderen Umstände festgestellt hat, die es rechtfertigten, den Mangel gleichwohl ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, ist der vom Kläger erklärte
Erläuterungen
* - § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(5) [...] Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
** - Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12 - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)
(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.
(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.
[...]
(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,
[...]
- wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder
[...]
(6) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2012
[Aktenzeichen: 10 O 223/10] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02.03.2013
[Aktenzeichen: 4 U 149/12]
- BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 202/10]) - Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 19/05])
Jahrgang: 2014, Seite: 523 DAR 2014, 523 | juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2015, Seite: 15, Entscheidungsbesprechung von Michael Jaensch jM 2015, 15 (Michael Jaensch) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 883 MDR 2014, 883 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3229 NJW 2014, 3229 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 489, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 489 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 76 NZV 2015, 76
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Dokument-Nr. 18292
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