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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2010
- XI ZR 308/09 -
BGH: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütung durch Kreditinstitute seit 1990 schuldhaft verletzt
Kunden haben Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über so genannte Rückvergütungen bereits auf Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.
Eine
Anleger verlangt Schadensersatz aufgrund fehlender Beratung durch Sparkasse
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, da er auf Empfehlung der Beklagten 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen zeichnete, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als so genannte Rückvergütungen zurückflossen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Verletzung der Hinweispflicht ist als schuldhaft anzusehen
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Für Kreditinstitute war bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus 1989 und 1990 eine entsprechende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bochum, Urteil vom 05.02.2009
[Aktenzeichen: 9 O 295/07] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.09.2009
[Aktenzeichen: 31 U 31/09]
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Dokument-Nr. 9917
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