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Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 28.07.2010
- 29 C 139/10 -
AG Heidelberg: Auskünfte über Kick-Backs können auch noch nach Jahren verlangt werden
Verjährungzeitraum richtet sich auch nach Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen
Die Verjährung eines Auskunftsanspruches aus einem Anlageberatungsvertrag richtet sich auch nach der Kenntnis der Umstände aufklärungspflichtiger Tatsachen. Auch vier Jahre nach Auftragsbeendigung kann das Auskunftsbegehren noch angemessen sein. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Verbraucher nach Auszahlung einer
Auskunftsbegehren kann noch in angemessene Zeit nach Auftragsbeendigung geltend gemacht werden
Das Amtsgericht Heidelberg bestätigte die Auffassung des Klägers. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- BGH: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütung durch Kreditinstitute seit 1990 schuldhaft verletzt
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: XI ZR 308/09]) - Bundesgerichtshof zwingt Banken zur Offenlegung von anfallenden Vertriebsprovisionen für Anlageprodukte
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2006
[Aktenzeichen: XI ZR 56/05])
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Dokument-Nr. 12033
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