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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2022
- XI ZR 551/21 -
Jahresentgelt während der Ansparphase eines Bausparvertrages unwirksam
Jahresentgelt stellt weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung dar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung: "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein
Weder Gegenleistung für vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für Sonderleistung
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene
Unvereinbar mit gesetzlicher Regelung
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32361
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