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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.02.2006
- 1 BvR 1317/96 -
Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung
Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1992 seine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatte, war jedenfalls im Kern erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die im Wege der „Zillmerung“ erfolgte Berechnung des Rückkaufswertes seiner Lebensversicherung gewandt.
Lebensversicherungen mit „gezillmerter“ Prämie weisen die Grundstruktur auf, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorkehrungen dafür erfordere, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 26. Juli 2005 verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden
Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Interessen verfügen. Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden
Darüber hinaus muss gesichert werden, dass die Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter
Fehlen Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit selbst effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe des Aufsichtsrechts konnte der Versicherungsnehmer nach dem für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden Recht eine angemessene Berücksichtigung seiner Belange erwirken. Die Zivilgerichte verwiesen auf die öffentlichrechtliche Genehmigung des Geschäftsplans und nahmen insoweit eine eigene inhaltliche Prüfung nicht vor. Eine Kompensation dieses Rechtsschutzdefizits durch das Versicherungsaufsichtsrecht fand nicht statt. Die Aufsichtsbehörde beschränkte sich grundsätzlich auf eine – nicht auf das einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogene – Missbrauchsaufsicht.
2. Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechung der
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 haben die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/06 des BVerfG vom 07.03.2006
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