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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2024
- 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23 -
Beschwerden gegen Mindestlohn in Yogazentrum vor Bundesverfassungsgericht erfolglos
Yoga-Ashram muss Mitarbeitern Mindestlohn nachzahlen
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten.
Von Yoga über Meditation bis zu der indischen Heilkunst Ayurveda – bundesweit bietet ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hierzu Kurse, Ausbildungen und Seminare an. Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als sogenannte Sevaka spirituelle Dienste. Das BAG hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet. Der Verein legte dagegen Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht ein.
BVerfG weist Verfassungsbeschwerden ab
Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Vertragliches Mitglied in Yoga-Ashram ist Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Mindestlohn
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2023
[Aktenzeichen: 9 AZR 253/22]) - Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2024
[Aktenzeichen: 6 Sa 1128/23 , 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23])
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Dokument-Nr. 34203
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