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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022
1 BvR 2588/20 -

Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" von Meinungsfreiheit gedeckt

Beleidigung als zulässige Kritik an dienstliches Verhalten

Die Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" kann als zulässige Kritik an das dienstliche Verhalten vom Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld machte der Beschuldigte im April 2018 mittels einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft Landshut seinen Unmut deutlich. Dabei äußerte er, dass der Staatsanwalt selten dämlich sei und nicht lesen und schreiben könne. Dem Beschuldigten war nicht bekannt, dass für seinen Fall eigentlich eine Staatsanwältin zuständig war. Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Dies wurde vom Landgericht Landshut und dem Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigt. Nunmehr legte der Beschuldigte Verfassungsbeschwerde ein. Er berief sich auf die Meinungsfreiheit.

Strafrechtliche Verurteilung stellt rechtswidrigen Eingriff in Meinungsfreiheit dar

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dar. Zwar habe die Äußerung des Beschuldigten ehrverletzenden Charakter. Jedoch sei dem Beschuldigten unter Berücksichtigung des Kampfes ums Recht und der Machtkritik gestattet, den konkreten Amtsträger, dessen Strafverfolgungsgewalt er unterworfen ist oder war, in anklagender und personalisierter Weise für sein dienstliches Verhalten zu kritisieren. Es sei angesichts des Kontextes fernliegend, dass der Beschuldigte die zuständige, ihm weder namentlich noch persönlich bekannte Staatsanwältin in ihrer Person und nicht ausschließlich deren Amtsführung habe angreifen wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kreis der Personen, die von der Äußerung in dienstlichen, also nicht öffentlichen Zusammenhang Kenntnis genommen haben, als überschaubar anzusehen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 13.01.2020
    [Aktenzeichen: 2 Ns 303 Js 15272/18 (2)]
  • Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.10.2020
    [Aktenzeichen: 206 StRR 333/20]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 1523
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 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2022, Seite: 734
NStZ 2022, 734
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 441
NVwZ-RR 2022, 441
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2022, Seite: 380
StV 2022, 380
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2023, Seite: 598
StV 2023, 598

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Dokument-Nr.: 34147 Dokument-Nr. 34147

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