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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2024
22 K 4836/23 und 22 K 4909/23 -

Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitglieder einer im Verdacht verfassungs­feindlicher Bestrebungen stehenden Partei

AfD-Mitglieder gelten als waffenrechtlich unzuverlässig

Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungs­feindliche Bestrebungen einstuft, führt - unabhängig von deren politischer Ausrichtung - regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Mitglieder der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen.

Ein Ehepaar hatte geklagt, weil ihm die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen wegen einer Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland“ (AfD) entzogen wurde.

AfD-Mitglieder müssen Waffen abgeben

Die Kläger sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten. Zur Begründung führte die Kammer aus: Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das OVG bestätigt hat. Dem hat sich die Kammer angeschlossen.

Keine Verletzung des Parteienprivilegs

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG wird hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien sind durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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