Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2020
- 1 BvR 704/18 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung
Beanstandeter Text ist nicht als Tatsachenbehauptung sondern als freie Meinungsäußerung einzustufen
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen.
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte einen Artikel, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Es wird unter anderem darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. Zudem wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“.
Instanzgerichte verlangten Gegendarstellung
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von den Fachgerichten zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt. Nach zuvor ablehnender Entscheidung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, dass die Beschwerdeführerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sei. Auf den von der Beschwerdeführerin eingelegten Widerspruch erging das den Erlass der einstweiligen Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts. Das Oberlandesgericht wies die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung zurück. Es handele sich bei der wiedergegebenen Aussage nicht um eine erkennbar subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, sondern um eine
Verletzung der Pressefreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt haben. Gegendarstellungsfähig ist nur eine
Weites Verständnis des Meinungsbegriffs
Für die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Eine Äußerung fällt auch dann in den Schutzbereich der
Beanstandeter Text keine Tatsachenbehauptung
Dem beanstandeten Text ist keine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29780
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29780
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.