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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2018
- 6 C 1.17 -
BVerwG: Anwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss Rundfunkbeitrag zahlen
Kein Eingriff in Berufsausübungsfreiheit der Anwaltskanzlei
Eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Dadurch wird nicht in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ein solcher Eingriff liegt auch nicht dadurch vor, dass die Anwaltskanzlei gesetzlich verpflichtet ist, Computer vorzuhalten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebene
Rundfunkbeitragspflicht einer Anwaltskanzlei als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anwaltskanzlei sei gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnehme und eine
Kein Eingriff in Berufsausübungsfreiheit
Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags stelle nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Die Rundfunkbeitragspflicht weise keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf. Der Umstand, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2015
[Aktenzeichen: 14 K 6078/13] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2016
[Aktenzeichen: 2 A 2556/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 579 DÖV 2018, 579 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2018, Seite: 423 K&R 2018, 423 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1704 NJW 2018, 1704 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
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Jahrgang: 2018, Seite: 780 NZG 2018, 780
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Dokument-Nr. 26615
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