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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2018
6 C 1.17 -

BVerwG: Anwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss Rundfunkbeitrag zahlen

Kein Eingriff in Berufs­ausübungs­freiheit der Anwaltskanzlei

Eine Rechts­anwalts­kanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Dadurch wird nicht in die Berufs­ausübungs­freiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ein solcher Eingriff liegt auch nicht dadurch vor, dass die Anwaltskanzlei gesetzlich verpflichtet ist, Computer vorzuhalten. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltskanzlei mit weniger als acht Beschäftigten den Rundfunkbeitrag zahlen. Damit war diese aber nicht einverstanden und erhob Klage gegen die Beitragsfestsetzung. Die Gesellschaft führte an, dass eine Rundfunknutzung nicht stattfinde und die Computer ausschließlich beruflich genutzt würden. Sie sei wegen der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuerdaten und zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gezwungen, Computer vorzuhalten. Die Rundfunkbeitragspflicht greife in unzulässiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein. Die Klage der Anwaltskanzlei blieb vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos. Nachfolgend musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Rundfunkbeitragspflicht einer Anwaltskanzlei als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anwaltskanzlei sei gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnehme und eine Betriebsstätte führe, sei eine juristische Person im Sinne von § 6 Abs. 2 RBStV und somit Inhaber der Betriebsstätte.

Kein Eingriff in Berufsausübungsfreiheit

Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags stelle nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Die Rundfunkbeitragspflicht weise keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf. Der Umstand, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in einer Rechtsanwaltskanzlei ein internetfähiger PC vorgehalten werden müsse, rechtfertige nicht die gegenteilige Annahme. Die Beitragspflicht erschwere nicht den Zugang zu einem Arbeitsmittel und greife nicht in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2015
    [Aktenzeichen: 14 K 6078/13]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2016
    [Aktenzeichen: 2 A 2556/15]
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NJW 2018, 1704
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NVwZ 2018, 1476
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Jahrgang: 2018, Seite: 780
NZG 2018, 780

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Kommentare (3)

 
 
Unglaublich schrieb am 13.02.2020

Hallo,

sehr geehrten damen und Herren,

ich stelle mir die Frage; bin ich varickt, oder sind alle andere? Es ist für mich unvorstelbar, dass ein Deutscher Bundesbürger für nicht zahlen muss, das heist, der wird erprest und terorisiert, dass für nichts zu beckommen, Gebür zahlen muss.

Wenn ein Bürger nicht selber entscheiden darf, ob er Radio und Fernshe höhren und sehem mochte oder nicht, das ist Verstos gegen Demokratie. Einige möchten nicht Radio und Fernshe höheren und sehen aus Glaubens Grunde, einige aus Finaziele, ander Zeitmangel und so weiter. Das ist pure Diktatur und Terorismus.

Ich habe kein Radio, kein Fernshe, möchte nicht sehen und höhren in keinem Fall, was soll ich da zalen? Wie heist das Kind, wo für ich zahlhlen muss? Für mich heist das "Erpressung und Terorismus". Ist das erlaubt?

Solche Handlug ist für mich Verstos gegen BGB "Geschefts ohne Auftrag" und dient den Betreibern zu persöhnliche Breicherung.

Robert Graham schrieb am 21.09.2019

Die Beitragspflicht greift doch in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit ein, so lang in meiner Praxis Sendungen laufen zu haben Geschmacklos ist.

klaus butzer schrieb am 05.11.2018

und mit welchem recht sind harz4 empfänger von der beitragspflicht befreit?

diese gehöhren zu den lebenshaltungskosten und müßten vom amt getragen werden!

erstens würde der beitrag für alle sinken und zweitens würde er weniger steigen wenn unsere herren politiker merken was jeder euro mehr für den staaatshaushalt bedeutet

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