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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2006
6 C 22.04 -

Keine Heranziehung der Deutsche Bahn AG zu Kosten der Bahnpolizei

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG nicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben im Jahr 2002 in Höhe von ca. 64 Mio. Euro verpflichtet ist.

Im Jahre 1992 wurden dem damaligen Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) die bahnpolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Bundeseisenbahnen im gesamten Bundesgebiet übertragen. Die Kosten hierfür wurden im vollen Umfang aus Steuermitteln aufgebracht, bis der Bundesgesetzgeber im Jahre 1999 durch ein Haushaltssanierungsgesetz eine Regelung in das Bundesgrenzschutzgesetz einführte, wonach die durch Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben begünstigten Verkehrsunternehmen verpflichtet sind, dem Bundesgrenzschutz für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Auf der Grundlage dieser Regelung zog die Grenzschutzdirektion Koblenz die Deutsche Bahn AG zu dem Ausgleichsbetrag in oben genannter Höhe heran. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht gab dagegen der Klage statt.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil das Gesetz nicht nur die Heranziehung der Deutsche Bahn AG bzw. ihrer mit Bahnverkehrs- und Infrastrukturleistungen befassten Unternehmenstöchter, sondern darüber hinaus auch diejenige aller anderen Verkehrsunternehmen vorschreibt, die durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben begünstigt sind. Auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes verkehren nicht nur Züge der Deutsche Bahn AG, sondern auch Züge von privaten Konkurrenten. Auch diese Konkurrenten erlangen durch die Tätigkeit der Bahnpolizei Sicherheitsvorteile und sind daher nach dem Gesetz ausgleichspflichtig, jedoch zu Abgaben nicht herangezogen worden. Aus diesem Grund erweist sich die der Heranziehung der Klägerin zu Grunde liegende Ausgleichsverordnung, in der allein sie als Abgabenschuldnerin benannt ist, als nichtig und kann ihre Inanspruchnahme nicht rechtfertigen.

Über verfassungsrechtliche Einwände gegen die Abgabenregelung im Bundesgrenzschutzgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, weil die Heranziehung schon mit einfachem Gesetzesrecht nicht im Einklang steht. Dementsprechend kam auch keine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des BVerwG vom 18.05.2006

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