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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.08.2019
- BVerwG 1 C 23.18 -
Besondere Privilegierung für nachgezogene Kinder bei Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richtet sich mit Eintritt der Volljährigkeit nach strengeren Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes
Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 1995 in Deutschland geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein serbischer Staatsangehöriger, begehrte die Verlängerung seiner
OVG bejaht Neuentscheid über Verlängerungsantrag
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verpflichtete den Beklagten, über den Verlängerungsantrag neu zu entscheiden. Auch bei einem volljährigen Ausländer, der wie der Kläger bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer
BVerwG: Erhalt der Niederlassungserlaubnis ab Eintritt der Volljährigkeit nur unter strengeren Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes möglich
Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf. Nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder können eine Niederlassungserlaubnis ab Eintritt der
Kein Anspruch auf Ermessensentscheidung bei nicht ausreichend gesichertem Lebensunterhalt
Liegen aber wegen Eintritts der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2016
[Aktenzeichen: 11 K 224.16] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018
[Aktenzeichen: 12 B 11.17]
- Nachzugsanspruch der Eltern eines minderjährigen Flüchtlings besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.12]) - Kein Anspruch auf Nachzug für Eltern eines subsidiär schutzberechtigten Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2019
[Aktenzeichen: VG 38 K 26.18 V und VG 38 K 27.18 V (Urteil 29. März 2019)])
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Dokument-Nr. 27751
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