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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2018
- BVerwG 2 C 60.17 -
BVerwG zu verspäteter Einleitung von Disziplinarverfahren und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen
Verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens wirkt sich mildernd auf disziplinare Maßnahme aus
Der Dienstherr ist verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
Im hier verhandelten Fall legte der Dienstherr mit der Disziplinarklage der Kreisbeamtin u.a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das
Beamtin vorinstanzlich aus Beamtenverhältnis entfernt
Auf die Disziplinarklage ist die
BVerwG: Kürzung des Ruhegehalts um ein Fünftel
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der
Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt
Die disziplinare Höchstmaßnahme - bei einer Ruhestandsbeamtin die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 09.11.2016
[Aktenzeichen: 3d A 641/16.O] - Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18.02.2016
[Aktenzeichen: 13 K 1959/15.O]
- Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht zulässig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.02.2016
[Aktenzeichen: 3 K 2619/15.TR]) - Postbeamter, der Nachnahmebeträge über längere Zeit für sich behalten hat, ist aus dem Dienst zu entfernen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2005
[Aktenzeichen: 11 A 10903/05.OVG])
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Dokument-Nr. 26697
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