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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2016
BVerwG 3 C 10.15 -

BVerwG zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit von Halteverbotszeichen

Verkehrsteilnehmer sind nur bei konkretem Anlass zur Nachschau verpflichtet

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeits­grund­satz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Es hat bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Kläger rügt fehlende klare Erkennbarkeit der Halteverbotsschilder

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wendet sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs. Er hatte dieses Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) ausgeschildert war. Der Beklagte veranlasste die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 Euro in Anspruch. Hiergegen wandte der Kläger u.a. ein, dass die Verkehrszeichen nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen seien. Daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ging von einer anlasslosen Nachschaupflicht aus und nahm an, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war.

BVerwG hält tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen für notwendig

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Anwendung des so genannten Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 425, Entscheidungsbesprechung von Raimer Heß
NJW-Spezial 2016, 425 (Raimer Heß)

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Dokument-Nr.: 22439 Dokument-Nr. 22439

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Kommentare (2)

 
 
Antefix schrieb am 11.04.2016

Und, Reinald Last, die bloß "farbliche Absetzung" einer schmalen Radspur von einem parallelen Fußgängerpfad wird insbesondere von Fußgängern, also vom Spielkind bis zum Greis, zumeist gar nicht selbstschützend erkannt. Damit unterliegen Fußgänger dem per se agileren Radfahrer als Kontrahenten zumindest praktisch-beweisführend, i.d.R. aber schon wahrnehmend verbal an jeder Stelle. - Aber ach, Radfahrerrecht hat in diesem Land lange nix mehr mit praktischer Vernunft zu tun...

Reinald Last schrieb am 08.04.2016

"Wann ist ein Radfahrweg ein Radfahrweg?" Diese Frage wirft sich auf, da in Bremen etliche Radfahrwege welche durch das entsprechende Verkehrszeichen (237)als Radfahrwege gekennzeichnet waren nunmehr nicht mehr mit den Entsprechenden Verkehrszeichen als Radfahrweg ausgewiesen sind. Alleine die farbliche Absetzung reicht meines Erachtens nicht aus um den Radfahrern das befahren dieser markierten Flächen zu erlauben.

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