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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013
- BVerwG 6 C 25.12 -
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
Schülerin steht Möglichkeit zum Tragen eines Burkinis offen
Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, hierbei einen so genannten Burkini zu tragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die damals 11-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine
VGH: Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit durch staatliche Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Ihre daraufhin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat angenommen, die Klägerin habe den muslimischen Bekleidungsvorschriften auch im koedukativen
Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung rechtfertigt keine Befreiung vom Schwimmunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Tragen eines Burkini war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend verdeutlichen können, dass und inwiefern die Teilnahme am koedukativen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2012
[Aktenzeichen: 5 K 3954/11.F] - Keine Befreiung einer elfjährigen Muslima vom koedukativen Schwimmunterricht
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.09.2012
[Aktenzeichen: 7 A 1590/12])
- Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jährige Schülerin muslimischen Glaubens
(Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 13.06.2012
[Aktenzeichen: 1 B 99/12]) - Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2009
[Aktenzeichen: 19 B 1362/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 379, Entscheidungsbesprechung von Friedhelm Hufen JuS 2014, 379 (Friedhelm Hufen) | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2014, Seite: 81 NVwZ 2014, 81
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Dokument-Nr. 16757
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