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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2015
- BVerwG 6 C 33.14 und BVerwG 6 C 35.14 -
Legasthenie: Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen Abiturzeugnissen bleibt bestehen
BVerwG verneint Anspruch auf Notenschutz ohne dessen Dokumentation
Schüler mit einer fachärztlich festgestellten Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie), deren Rechtschreibleistungen aufgrund eines Erlasses der bayerischen Schulverwaltung für die Benotung im Abitur nicht bewertet wurden, können nicht verlangen, dass ein Hinweis auf diese abweichende Leistungsbewertung im Abiturzeugnis gestrichen wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte ein Gymnasium in Bayern. Er leidet an einer fachärztlich festgestellten
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Verwaltungsgericht München hat den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis zu erteilen, in dem nur der Hinweis auf die fachärztlich festgestellte
Nachteilsausgleich bedarf keiner gesetzlichen Regelung und darf nicht im Zeugnis vermerkt werden
Auf die Revision des beklagten Freistaats hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt: Ob die Rechtschreibleistungen legasthener Schüler mit Rücksicht auf deren Behinderung bei der Notengebung insbesondere in der Abiturprüfung nicht bewertet werden sollen, hat der Gesetzgeber zu entscheiden; ein bloßer Erlass der Schulverwaltung (hier des Kultusministeriums) reicht dafür nicht aus. Mit dieser als Notenschutz bezeichneten Maßnahme werden allgemeingültige, von der Person des Schülers unabhängige Anforderungen durch individuelle Anforderungen ersetzt, deren Bezugspunkt das Leistungsvermögen des einzelnen Schülers ist. Eine Fachnote, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält nicht mehr die Aussage, dass der Schüler den der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen genügt. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe innerhalb einer Prüfung sind die Prüfungsergebnisse nicht mehr vergleichbar. Dadurch unterscheidet sich der Notenschutz von anderen Maßnahmen, wie etwa die Verlängerung der Bearbeitungszeit, durch die behinderungsbedingte Erschwernisse ausgeglichen werden sollen, die es einem behinderten Schüler erschweren, sein an allgemeingültigen Maßstäben gemessenes tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen wie ein nicht behinderter Schüler darzustellen. Ein solcher Nachteilsausgleich bedarf keiner gesetzlichen Regelung und seine Gewährung darf auch nicht im
Bisherige Praxis bleibt zumindest für die in der Vergangenheit liegenden Fälle bestehen
Fehlt es für den Notenschutz an einer gesetzlichen Grundlage, gilt dies auch für seine Folge, die entsprechende Bemerkung im
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Fall ebenso entschieden, in dem die Klage sich gegen eine entsprechende Bemerkung im Abiturzeugnis einer Schule in privater Trägerschaft richtete.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.02.2013
[Aktenzeichen: M 3 K 11.2963 und M 3 K 11.2962] - Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker unzulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.05.2014
[Aktenzeichen: 7 B 14.22 und 7 B 14.23])
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Dokument-Nr. 21375
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