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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 20.11.2018
- 5 L 607/18 -
Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß
Kopfnoten in einem für Bewerbungen dienenden Zeugnis stellen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar
Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein minderjähriger Schüler zu Recht verlangt hatte, dass er das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten ausgehändigt bekommt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es an einer Rechtsgrundlage für Kopfnoten in den Zeugnissen sächsischer Schüler, die sich um Ausbildungsplätze bewerben.
In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte der Zehntklässler einer Oberschule auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Jahreszeugnis der 9. Klasse, mit dem er sich während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz nach abgeschlossenem Realschulabschluss bewerben möchte.
Schüler mit schlechteren Kopfnoten könnte gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten
Das Verwaltungsgericht Dresden gab dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
- Legasthenie: Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen Abiturzeugnissen bleibt bestehen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 33.14 und BVerwG 6 C 35.14]) - Kein besseres Abiturzeugnis im Eilverfahren
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.06.2014
[Aktenzeichen: 6 L 884/14.TR])
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Dokument-Nr. 26734
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