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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.06.2011
19 B 10.2539 -

Bayerischer VGH: Kein Aufenthaltsrecht für indischen Straftäter in Deutschland

Auch langjährige Duldung des Aufenthalts verpflichtet nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Einem aus Indien stammenden Mann, der in seinem Heimatland wegen einer Straftat verurteilt wurde und nach seiner Haftentlassung nach Deutschland kam, kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots - verweigert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1991 versucht, den damaligen indischen Botschafter in Rumänien zu entführen, um ihn zu dem Eingeständnis zu zwingen, Tausende von Sikhs im Punjab ermordet zu haben. Seit dem Attentat ist der indische Botschafter dauerhaft gelähmt. Ein Mittäter wurde getötet, ein anderer verletzt. Von einem rumänischen Gericht wurde der Kläger wegen Beihilfe zu versuchtem Mord zu 10 Jahren Haft verurteilt. Er kam nach seiner Entlassung im Jahr 2001 nach Deutschland, wo sein Asylantrag abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Indien Folter drohen würde und er deshalb nicht dorthin abgeschoben werden dürfe. Seit Oktober 2007 wird der Kläger daher in Deutschland geduldet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz Vorliegen eines Abschiebungsverbots wurde jedoch unter Hinweis auf die vom Kläger begangene erhebliche Straftat abgelehnt.

Bayerischer VGH weist Klage ab

Nachdem das Verwaltungsgericht der Klage gegen den ablehnenden Bescheid zunächst stattgegeben und die Stadt Nürnberg verpflichtet hatte, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.

Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier zwingend erforderlich

Die vom Kläger begangene Straftat stelle eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar, die grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen führe. Für den Ausschluss sei weder das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr Voraussetzung, noch sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich. Das Gerechtigkeitsempfinden überwiege hier das Interesse des Einzelnen an einer Legalisierung seines Aufenthalts. Die von der Ausschlussklausel erfassten Personen sollen nicht mit einer Legalisierung ihres Aufenthalts belohnt werden, da sie einer Aufenthaltsgewährung für „unwürdig“ angesehen würden. Der Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei zwingend.

Duldung ist lediglich als Aussetzung der Abschiebung anzusehen

Auch die langjährige Duldung des Aufenthalts verpflichte nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, denn wegen des von ihm begangenen terroristischen Anschlags unterscheide sich der Kläger von der Vielzahl der Geduldeten, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht ausreisen könnten. Da der Kläger wegen der ihm drohenden Folter nicht nach Indien abgeschoben werden darf, wird er weiterhin in Deutschland geduldet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aussetzung der Abschiebung, ein legaler Aufenthalt wird dadurch nicht begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 12039 Dokument-Nr. 12039

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