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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013
- L 7 AS 381/12 -
Hartz IV: Jobcenter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter ausbezahlten Wohnungsmiete
Jobcenter darf gegenüber dem Vermieter auf keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen
Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der Mietvertrag erhalten werden soll. Das Jobcenter kann die Miete jedoch nicht vom Vermieter zurückverlangen, wenn der Hartz-IV-Empfänger zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig ist. Eine Direktüberweisung lässt keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen, weshalb es dem Jobcenter an einem Rechtsanspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das
Jobcenters fehlt es an Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Miete
Die Rückforderung erging zu Unrecht, urteilte das Bayerische Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
- Hartz IV: Arbeitslose dürfen nicht zwei Jahre nach einer neuen Wohnung suchen
(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2010
[Aktenzeichen: L 7 AS 391/10 B ER]) - Hartz IV: Jobcenter muss nicht für vermeidbare Doppelmieten aufkommen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2012
[Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 237 IMR 2013, 237
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Dokument-Nr. 15684
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