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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2010
- L 7 AS 391/10 B ER -
Hartz IV: Arbeitslose dürfen nicht zwei Jahre nach einer neuen Wohnung suchen
Übernahme unangemessener Wohnungskosten nicht gerechtfertigt
Empfänger von Arbeitslosengeld II deren bisherige Wohnung unangemessen ist, müssen sich innerhalb von 6 Monaten um eine neue angemessene Wohnung bemühen. Andernfalls trägt die Hartz-IV-Behörde die Mietkosten nicht mehr, so dass die Wohnung wegen mietrückstandsbedingter Kündigung verloren gehen und der Hartz-IV-Empfänger wohnungslos werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte ein Hartz-IV-Empfänger in einer 91 qm großen
Hartz IV-Empfänger will Jobcenter zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten verpflichten
Als der Hartz-IV-Empfänger nach über einem Jahr Suche keine nach seinen Maßstäben passende
Hinderliche Anforderungen bei Wohnungssuche nicht nachvollziehbar
Das Bayerische Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer, der noch immer nicht umgezogen war, sei er verpflichtet, sich intensiv um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: ra-online, Bayerisches Landessozialgericht
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Dokument-Nr. 10144
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