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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2012
- S 150 AS 25169/09 -
Hartz IV: Jobcenter muss nicht für vermeidbare Doppelmieten aufkommen
Leistungsberechtigte müssen wirtschaftlich handeln
Das Jobcenter muss grundsätzlich nicht für Doppelmieten aufkommen, die dadurch entstehen, dass ein altes Mietverhältnis noch ausläuft, während bereits eine neue Wohnung bezogen wurde. Ein Anspruch auf Übernahme der Überschneidungskosten besteht nur ausnahmsweise, wenn diese trotz aller Anstrengungen unvermeidlich waren. Der Leistungsberechtigte muss sich dabei genauso um die Vermeidung von Doppelmieten bemühen, wie dies jeder andere wirtschaftlich denkende Mieter auch tun würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Neben der Regelleistung von zurzeit 374 Euro übernimmt das
Jobcenter übernimmt Doppelmiete nur für einen Monat
Im zugrunde liegenden Streitfall machte sich der Kläger, ein Familienvater aus Berlin-Wedding, auf den Hinweis einer Jobcentermitarbeiterin, dass die bisherige
Leistungsempfänger klagt auf Übernahme der Doppelmiete durch Jobcenter für alle drei Monate
Der anwaltlich vertretene Kläger rief daraufhin das Sozialgericht Berlin an und begehrte vom beklagten
Umzugsaufforderung des Jobcenters berechtigt nicht zur Anmietung der nächstbesten Wohnung um jeden Preis
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung jedoch ab. Grundsätzlich sei das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- SG Berlin: Jobcenter muss nicht für Einzugsrenovierung zahlen
(Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 17.02.2011
[Aktenzeichen: S 157 AS 32385/10]) - BSG: Möglicher Anspruch gegen Jobcenter auf Übernahme von Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen Umzugs
(Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019
[Aktenzeichen: B 14 AS 2/19 R])
Jahrgang: 2013, Seite: 138 IMR 2013, 138
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Dokument-Nr. 13723
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