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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.12.1997
2Z BR 123/97 -

Wohnungs­eigentumsrecht: Wohnungseigentümer nicht verpflichtet eine nicht von ihm angebrachte Balkonverglasung zu beseitigen

Wohnungseigentümer muss lediglich Beseitigung dulden

Der Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet eine von seinem Rechtsvorgänger angebrachte Verglasung am Balkon zu beseitigen. Er muss lediglich die Beseitigung der Balkonverglasung dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Wohnungseigentümerbeschluss sah für eine bauliche Veränderung unter anderem des Balkons eine schriftliche Genehmigung des Verwalters voraus. Zudem wurden bestimmte Bedingungen aufgestellt, unter denen eine Genehmigung erteilt werden kann. Aufgrund dessen verlangte ein Wohnungseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung einer Balkonverglasung. Diese sei nämlich weder genehmigt noch genehmigungsfähig gewesen. Der Nachbar weigerte sich dem Beseitigungsverlangen nachzukommen, da nicht er, sondern sein Rechtsvorgänger die Verglasung angebracht hatte. Der Wohnungseigentümer gab sich damit nicht zufrieden und erhob Klage.

Anspruch auf Beseitigung bestand nicht

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass dem Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Beseitigung der Balkonverglasung gegenüber dem Nachbar zustand. Denn dieser habe die Verglasung und damit die bauliche Veränderung des Balkons nicht vorgenommen. Vielmehr sei die Veränderung durch den Rechtsvorgänger erfolgt.

Wohnungseigentümer musste Beseitigung dulden

Der Wohnungseigentümer habe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Beseitigung der Balkonverglasung und die Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Wohnungseigentümers dulden müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/WuM 1998, 117/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 117
WuM 1998, 117

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Dokument-Nr.: 16250 Dokument-Nr. 16250

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