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Landgericht Köln, Beschluss vom 11.02.2008
- 29 T 205/06 -
Wohneigentumsrecht: Bauliche Veränderung durch Lichterkette an Balkonbrüstung
Lichterketten am Balkon müssen genehmigt werden
Wohnungseigentümer dürfen nicht immer alleine entscheiden, wie es auf ihrem Balkon leuchten soll. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln. Es hat entschieden, dass die übrigen Wohnungseigentümer eine Lichterkette am Balkon nicht hinnehmen müssen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer an seiner
Lichterkette stellt bauliche Veränderung dar
Der Lichterfreund klagte gegen diesen Beschluss der Eigentümerversammlung und verlor. Die Richter des Landgerichts Köln befanden - wie auch schon zuvor das Amtsgericht Köln -, dass es sich bei der Lichterkette um eine
Lichterkette von weitem gut zu erkennen
Zwar folgten die Richter nicht der Ansicht der Wohnungseigentümer, dass die Lichterkette den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Gebäude um ein Etablissement des Rotlichtsmilieus. Dennoch sei das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert, denn bei Dunkelheit sei die streitgegenständliche Lichterkette deutlich schon von weitem zu erkennen. An der Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Lichterkette unmittelbar vor dem Haus stehend nicht zu sehen sei.
Lichterkette soll dauerhaft mit dem Geländer verbunden sein
Es handele sich um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Köln, Beschluss vom 06.06.2006
[Aktenzeichen: 215 II 65/05]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2008, Seite: 993 ZMR 2008, 993
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Dokument-Nr. 6502
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