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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2013
6 L 297/13 -

Bei freiwilligem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und Wiedererteilung nach MPU-Gutachten sowie Sperrfrist werden sämtliche bestehende Punkte getilgt

Freiwilliger Verzicht ist dann gleichzusetzen mit zwangsweisem Entzug der Fahrerlaubnis

Wird einem Autofahrer die Fahrerlaubnis nach dem freiwilligen Verzicht nach erfolgtem MPU-Gutachten und sechs monatiger Sperrfrist wiedererteilt, so erlöschen sämtliche Punkte im Verkehrs­zentralregister. Denn in einem solchen Fall steht der freiwillige Verzicht mit der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis gleich. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall drohte einem Autofahrer wegen bestehender 20 Punkte im Verkehrszentralregister die zwangsweise Entziehung der Fahrerlaubnis. Um der Entziehung zuvorzukommen verzichtete er im August 2007 freiwillig auf seine Fahrerlaubnis. Nachdem sich der Autofahrer einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzog und diese ein zukünftiges verkehrswidriges Verhalten ausschloss, erhielt er im Juli 2010 eine neue Fahrerlaubnis. In der Folgezeit erhielt er jedoch wegen begangener weiterer Verkehrsverstöße drei Punkte. Da der Autofahrer nunmehr über 20 Punkte im Verkehrszentralregister besaß, entzog ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Damit war der Autofahrer aber nicht einverstanden und ging vor Gericht. Seiner Meinung nach, seien durch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2010 seine ursprünglichen Punkte erloschen.

Entzug der Fahrerlaubnis war unzulässig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Zwar sei es richtig, dass nach Erreichung von 18 Punkten im Verkehrszentralregister der Betroffene als zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet gilt und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen werden muss (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese Punktzahl habe der Autofahrer jedoch nicht erreicht. Denn seine ursprünglichen Punkte seien nach dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und der darauf folgenden Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2010 erloschen. Der Autofahrer habe daher nur noch über drei Punkte verfügt.

Zwangsweiser Entzug mit freiwilligem Verzicht vergleichbar

Dieses Ergebnis beruhe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG. Zwar regle die Norm unter anderem nur den zwangsweisen Entzug der Fahrerlaubnis. Jedoch sei der freiwillige Verzicht damit gleichzusetzen. Eine andere Ansicht würde zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde trotz eines zu hohen Punktestands eine Fahrerlaubnis wiedererteilt hätte, die sie nach dem Gesetz wegen sofort wieder hätte entziehen müssen.

Gefahr der Manipulation bestand nicht

Zwar sah das Verwaltungsgericht durchaus die Gefahr einer Manipulation, wenn der Betroffene die kostengünstigere Methode des freiwilligen Verzichts wählt, um eine Löschung seiner Punkte zu erreichen. Dem könne aber dadurch begegnet werden, dass die Neuerteilung erst nach erfolgter MPU-Begutachtung und einer Sperrfrist von sechs Monaten und damit nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 StVG erfolgt. Der Betroffene werde dann so gestellt, als ob die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre. Dies sei hier der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16573 Dokument-Nr. 16573

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