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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015
2 Ws 201/15 -

Deutliche Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme durch Polizeibeamten begründet Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich Blutprobe

Willkürlich bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts

Wird der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme willkürlich bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen, so wird dadurch der Richtervorbehalt deutlich missachtet und es entsteht ein Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich der Blutprobe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde in der Blutprobe eines Autofahrers eine erhebliche Konzentration von illegalen Drogen festgestellt. Dennoch wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Zeitz freigesprochen, weil der Polizeibeamte gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme angeordnet hatte, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung zu bemühen. Der Polizeibeamte gab an, dass er darauf vertraut habe, dass der Diensthabende die richterliche Zustimmung einholen würde. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Rechtsbeschwerde ein.

Beweisverwertungsverbot aufgrund deutlicher Missachtung des Richtervorbehalts

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Richtervorbehalt sei willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden. Dies habe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe geführt. Die Information an den Diensthabenden habe nicht ausgereicht. Denn ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde der Richtervorbehalt deutlich missachtet. Dem Polizeibeamten sei es offensichtlich völlig gleichgültig gewesen, ob ein Richter die Blutentnahme anordne oder sie ablehne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 03.08.2015
    [Aktenzeichen: 13 OWi 723 Js 204201/15]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22320 Dokument-Nr. 22320

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Kommentare (3)

 
 
closius schrieb am 13.03.2016

Offensichtlich betrachtet die Polizei den Richtervorbehalt als reine Formalität, der insofern keine Bedeutung zukommt, und so ist es wohl auch .....

MattyRecht schrieb am 10.03.2016

Recht so mit dem Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 Ws 201/15! Wollte die Staatsanwalt Schubladenjagt nehmen um sich bloßzustellen, wie Verfahrensfehler sich häufen von hoher auch Inkompetenzen und vor allem hohen Schaden der Justiz zuzufügen, wegen auch der dreistigkeit Urteile zu missachten noch zu wollen was ja eigetnlich gesetzlich bereits ausgeurteilt war! Der Staatsanwalt gehört wirklich mal in den Knast für Arrest vorgeschlagen 4 Wochen Berufverbot, da es auch eine Beleidigung gegenüber der Richter ist Unrecht vorzuspiegeln mit seiner auch betrügerischen Beschwerde diese vorzulegen um dem umgehen noch falschen Zuglauben gaunerhaft vor-zusetzen. Das hat nicht mehr mit der Justiz zu tun sonder es ist reine Willkür. Auch der Polizist kann sich nicht immer dann auch auf seinem Dienstherren verlassen und Denken, mit seiner eben auch hohen Aussredeinhalt, sondern er hat stets zu fragen, nachzufragen hat er in jedem Fall; - Und da gebe ich Armin vollkommend Recht!

Das selbige ist, das viele Beamtinnen und Beamte in Kontrollen gleich Aggressiv walten, aber warum? Zwei Beamtinnen in einer Kontrolle dürfen keine Taschenkontrollen durchführen, wenn kein Tatverdacht vorliegt, auch nicht in der Kontrolle nur sagen, weil in der letzten Zeit viele Brände vorhanden waren, dürfen wir sowas. Das ist ein Dienstverweis wert. Und die Wuppertaler Polizei macht ja auch guten Dienst, doch es gibt überall Kadetten, die meinen weil sie mal so einen Streifenwagen fahren können oder halt ihn auch ausversehen gegen die Laterne mal fahren können sie wären die Bosse des Landes, solche Unhelden gibt es leider in jeder Polizeistation, doch sei dabei gesagt, das wird sich aber auch bald ändern, den Überprüfungen finden ja auch bereits statt, warum es auch vermehrt, zu übergriffen an Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte kommt,zu klären sein wird. Klar dürfte auch sein, das der Umgehungsprozess bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen war war absichtlich, so wird dadurch der Richtervorbehalt nicht nur damit auch deutlich missachtet, sondern grob fahrlässig heimtückisch gegen Gesetzesauflagen zur PDV verstoßen in aller Richtlinien, dass das nicht ungeschoren bliebe wird sich gegen die Beamten in der Dienststelle, die an ihrer auch Karriere nun schwer zu kratzen haben haben sich nicht mehr so weiter bilden dürften. Die haben auch Dienstakten.

Als Polizeibeamtin Polizeibeamter hat man das Recht was geschrieben ist zu vertreten, ich glaube man hat denen zu viele Rechte seinerzeit falsch zugesprochen MEPolG und auch fingiert falsch übertragen damit, wodurch, heutzutage die Übergriffe auf der Polizei zulasten ginge, weil sie eben auch übermütig handelt, wie hier ja mal wieder zu-lesen das war. MAD.

Armin schrieb am 09.03.2016

Das ist der -nicht vorhandene- "Rechtsstaat" ... einfach nur dreist und dumm.

Auch wenn das Verhalten des Angeklagte verwerflich ist, es ist nicht so verwerflich wie das polizeiliche Verhalten.

Der Angeklagte sollte nun einen Amtshaftungsanspruch wegen Körperverletzung geltend machen.

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