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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.11.2009
- 2 Ss OWi 1283/2009 -
OLG Bamberg: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ohne richterliche Entscheidung zulässig
Erreichen eines Ermittlungsrichters um Mitternacht in Bayern ausgeschlossen
Die polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur Nachtzeit ist grundsätzlich rechtens. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine
Bei „Gefahr im Verzug“ ist Anordnung auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizei erlaubt
Die Beweisverwertbarkeit von Blutproben, deren Entnahme nicht durch einen
BVerfG: Richtervorbehalt darf nicht unterlaufen werden
Bislang war es bei Trunkenheitsdelikten gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht und in der Folge zahlreiche Oberlandesgerichte entgegengetreten: Der Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunkenheitsdelikten für eine
Erreichbarkeit eines Richters im Bereitschaftsdienst nur zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet
In Bayern ist entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet. Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen, weshalb der Polizeibeamte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Bamberg
- Amtsgericht Miesbach, Urteil vom 14.08.2009
[Aktenzeichen: 4 OWi 37 Js 10469/09]
- LG Itzehoe: Auch ohne richterliche Zustimmung eingeholtes Blutalkoholgutachten als Beweismittel verwertbar
(Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: 2 Qs 186/09]) - Blutabnahme bei Alkoholkontrolle gegen den Willen des Kraftfahrers darf nicht ohne richterlichen Beschluss erfolgen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2009
[Aktenzeichen: 1 Ss 183/09])
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Dokument-Nr. 9137
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