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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 05.06.2023
4 W 316/23 -

Fehlende Ausübung der Arzttätigkeit durch Sachverständigen begründet nicht dessen Befangenheit

Möglich fehlende Sachkunde ist im Verfahren zu klären

Ist ein Sachverständiger nicht mehr als Arzt tätig, so begründet dies nicht seine Befangenheit. Sollte ihm die Sachkunde fehlen und das Gutachten insofern mangelhaft sein, so ist dies im Verfahren zu rügen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht Leipzig wegen möglicher Behandlungsfehler wurde ein im Ruhestand befindlicher Arzt im Jahr 2023 als Sachverständiger beauftragt. Der Kläger nahm dies zum Anlass einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zu stellen. Das Landgericht hielt dies für unbegründet und wies den Antrag daher zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen fehlender Tätigkeit als Arzt

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Besorgnis der Befangenheit könne die bloße Tatsache, dass der Gutachter nicht mehr als Arzt tätig ist, niemals begründen. Denn dieser Umstand sei allein geeignet, seine fachlichen Fähigkeiten in Zweifel zu ziehen. Seine persönliche Integrität bleibe aber unangetastet. Die aus der fehlenden Fachkompetenz folgenden inhaltlichen Mängel des Gutachtes seien im Rahmen des Verfahrens zu rügen.

Mögliche Befangenheit bei Verschweigen des Ruhestands zwecks Erschleichung der Beauftragung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne aber die Besorgnis der Befangenheit begründet sein, wenn der Sachverständige dem Gericht oder den Parteien seinen Ruhestand verschweigt, um sich die Beauftragung zu erschleichen. So lag der Fall hier aber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Beschluss vom 09.05.2023
    [Aktenzeichen: 7 O 2895/17]
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Dokument-Nr.: 33161 Dokument-Nr. 33161

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