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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.01.2021
- 20 W 1742/20 -
Erhebliche Verzögerung bei Erstellung eines Gutachtens durch Sachverständigen rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit
Sachverständige kann nicht abgelehnt werden
Verzögert sich die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen erheblich, rechtfertigt dies allein nicht dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut sollte ein
Landgericht lehnt Befangenheitsantrag ab
Das Landgericht Landshut lehnte den Befangenheitsantrag ab. Die lange Verfahrensdauer wegen der verzögerten Bearbeitung durch den Sachverständigen treffe alle Parteien gleichermaßen, so das Gericht. Eine einseitige Nähe des Sachverständigen zu einem Verfahrensbeteiligten sei nicht ersichtlich. Gegen die Entscheidung wurde von der ablehnenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Ablehnung des Sachverständigen
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es sei zwar zutreffend, dass die durch den Sachverständigen verursachten erheblichen Verfahrensverzögerungen nicht akzeptabel seien. Sie begründen aber noch nicht die
Nachvollziehbare Gründe für verzögerte Gutachtenerstellung
Zudem habe der Sachverständige nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nachvollziehbare Gründe für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landshut, Beschluss vom 15.09.2020
[Aktenzeichen: 51 OH 3148/14]
- Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit
(Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.08.2020
[Aktenzeichen: 4 W 30/20]) - Ablehnung eines Sachverständigen als befangen wegen Durchführung eines Ortstermins ohne Anwesenheit beider Parteien
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2019
[Aktenzeichen: 8 U 97/15])
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Dokument-Nr. 29844
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