Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2017
- C-219/15 -
EuGH zur Haftung des TÜV Rheinlands für Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon
Prüfstellen trifft keine generelle Pflicht zur unangemeldeten Produktprüfung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Prüfstellen wie der TÜV Rheinland keine generelle Pflicht trifft, für Medizinprodukte wie Brustimplantate unangemeldete Inspektionen durchzuführen, die Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten.
Frau Elisabeth Schmitt ließ sich im Jahr 2008 in Deutschland Brustimplantate einsetzen, die in Frankreich hergestellt worden waren. Nachdem die französischen Behörden im Jahr 2010 festgestellt hatten, dass der französische
Klägerin verlangt vor deutschen Gerichten Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro
Frau Schmitt verlangt vor den deutschen Gerichten vom TÜV Rheinland, der vom
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Haftung des TÜV Rheinland
Nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs setzt eine
EuGH verneint Pflicht zur unangemeldeten Inspektionen
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass gemäß dieser Richtlinie einer benannten Stelle, die - wie der TÜV - im Rahmen eines Verfahrens der EG-Konformitätserklärung tätig wird, keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen**.
Nationales Recht maßgeblich für Prüfung möglicher Haftungsansprüche
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die benannte Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung zum Schutz der Endempfänger der
Erläuterungen
* - Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S.1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. 2003, L 284, S. 1) geänderten Fassung. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. 2007, L 247, S. 21) geändert. Diese Änderungen betreffen jedoch Vorschriften, die ab dem 21. März 2010 anzuwenden und folglich im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig sind.
** - Zu diesen Verpflichtungen gehört u.a., dass die benannte Stelle sich davon überzeugt, dass der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält, und dass sie gegebenenfalls feststellt, ob die EG-Konformitätserklärung aufrechterhalten werden kann.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 6 O 304/12] - TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIP
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014
[Aktenzeichen: 4 U 66/13]) - Schadensersatz wegen minderwertigen Silikonimplantaten: BGH erbittet Vorabentscheidung und Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte durch EuGH
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2015
[Aktenzeichen: VII ZR 36/14])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23880
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23880
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.