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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014
- 4 U 66/13 -
TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIP
Vertragliche und durch das Europarecht vorgegebene Prüfpflichten durch den TÜV-Rheinland nicht verletzt
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der TÜV-Rheinland nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIP haftet. Nach den Ausführungen des Gerichts hatte der TÜV-Rheinland nur das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu prüfen und ob die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden durften. Die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte, musste der TÜV nicht prüfen.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine 64-jährige Frau aus Ludwigshafen gegen den TÜV-Rheinland wegen angeblich fehlerhafter Brustimplantate. Die Klägerin verlangt noch Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro (ursprünglich waren 100.000 Euro eingeklagt), weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens (der Firma PIP) implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Nach Bekanntwerden dieses Umstands ließ die Klägerin sich die Implantate wieder entfernen. Der TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die Produktionsprozesse geprüft als Voraussetzung für das Führen eines europäischen "CE"-Prüfsiegels.
Gerichte weisen Klage zurück
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz voll bestätigt.
TÜV-Rheinland hatte bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin
In der Berufungsbegründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen so genannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handele, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden habe. Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt.
TÜV musste nur vom Hersteller eingerichtetes Qualitätssicherungssystem überprüfen, nicht Qualität und Beschaffenheit des Produkts an sich
Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften. Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte. Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe das Führen des "CE"-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken/ra-online
- Billig-Brustimplantat PIP: Krankenkasse muss Kosten für neue Implantate nicht übernehmen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: S 182 KR 1474/12]) - PIP-Brustimplantate: Arzt ist nicht zur Überprüfung der Implantate verpflichtet
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2013
[Aktenzeichen: 8 O 260/12 und 7 O 94/12 (08.02.2013)])
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Dokument-Nr. 17602
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