Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.04.2018
- C-353/16 -
Opfern von Folterungen kann bei verweigerter Behandlung physischer oder psychischer Gesundheitszustände im Herkunftsland "subsidiärer Schutz" gewährt werden
Rückführung kann Verstoß gegen Europäische Menschenrechtskonvention darstellen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von Folterungen war, "subsidiärer Schutz" gewährt werden kann, wenn die realistische Gefahr besteht, dass ihr in diesem Land eine angemessene Behandlung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands absichtlich verweigert wird. Eine Rückführung in dieses Land kann auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
MP, ein srilankischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2005 als Student in das Vereinigte Königreich ein. Im Jahr 2009 stellte er einen Asylantrag, in dem er geltend machte, dass er der Organisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (Liberation Tigers of Tamil Eelam, LTTE) angehört habe, von den srilankischen Sicherheitskräften inhaftiert und gefoltert worden sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufe, erneut misshandelt zu werden. Die britischen Behörden lehnten den Asylantrag von MP ab und verwehrten ihm auch die Gewährung subsidiären Schutzes, da nicht nachgewiesen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in sein
Voraussetzungen für Gewährung von subsidiärem Schutz
Eine Richtlinie der Union* legt Mindestnormen für den "subsidiären Schutz" fest, um den durch die Genfer Flüchtlingskonvention verbürgten internationalen Schutz zu ergänzen. Subsidiärer Schutz wird jedem gewährt, der nicht als Flüchtling anerkannt wird, dem aber in seinem
Nationales Gericht befürchtet bei Rückführung Verstoß gegen Europäische Konvention
MP focht die Entscheidung der britischen Behörden vor dem Upper Tribunal (Obergericht, Vereinigtes Königreich) an und legte ärztliche Zeugnisse vor, die bescheinigten, dass er Narben aufwies, die auf die in Sri Lanka erlittene
Oberstes Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der mit einem Rechtsmittel befasste Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der an den Folgen in seinem
Subsidiärer Schutzes soll Personen vor der tatsächlicher Gefahr ernsthafter Schäden bei Rückkehr in Herkunftsland bewahren
In seinem Urteil führte der Gerichtshof zunächst aus, dass nach dem Unionsrecht eine Person, die in der Vergangenheit Opfer von Folterungen durch die Behörden ihres Herkunftslands war, aber einer solchen Gefahr bei einer Rückkehr in dieses Land nicht mehr ausgesetzt wäre, nicht allein deshalb Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Die Regelung des subsidiären Schutzes soll eine Person vor der tatsächlichen Gefahr ernsthafter Schäden bei einer Rückkehr in ihr
EuGH sieht ernsthafte Gefahr eines Suizids
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das vorliegende Verfahren einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der nicht nur in der Vergangenheit Opfer von Folterhandlungen der Behörden seines Herkunftslands geworden ist, sondern zudem - auch wenn er nicht mehr Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in dieses Land erneut gefoltert zu werden - nach wie vor an schwerwiegenden psychischen Folgeschäden der damaligen Folterhandlungen leidet, die sich nach ordnungsgemäß getroffenen medizinischen Feststellungen im Fall einer Rückkehr deutlich verschlechtern würden, wobei die ernsthafte Gefahr eines Suizids bestünde.
Abschiebung eines unter psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidenden Drittstaatsangehörigen stellt unmenschliche Behandlung dar
Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Richtlinie über die Regelung des subsidiären Schutzes unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechte auszulegen und anzuwenden ist. Die Charta sieht ausdrücklich vor, dass darin garantierte Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie in der EMRK haben. Im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte legt der Gerichtshof die Charta dahin aus, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen, der an einer besonders schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt, wenn seine Abschiebung mit der tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre.
Daher steht die Charta der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen durch einen Mitgliedstaat entgegen, wenn diese im Wesentlichen dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen erleidet, erheblich und unumkehrbar verschlimmern; dies gilt in besonderem Maß, wenn die Verschlimmerung - wie hier - sogar sein Überleben gefährden würde.
An Krankheit leidenden Drittstaatenangehörigen muss grundsätzlich kein subsidiärer Schutz für Aufenthalt in Mitgliedstaat gestattet werden
Da die nationalen Gerichte im vorliegenden Fall entschieden haben, dass die EMRK einer
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Grund für den derzeitigen Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen - die von den Behörden seines Herkunftslands in der Vergangenheit verübten Folterhandlungen - zwar ein relevanter Aspekt ist, doch kann eine erhebliche Verschlimmerung seines Zustands für sich genommen nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in seinem
Hierzu führt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung aus, dass die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Drittstaatangehörigen, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein kann, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Nationales Gericht muss mögliche Verweigerung angemessener Behandlungen der Folgeschäden prüfen
Infolgedessen wird der Supreme Court im Licht aller aktuellen und relevanten Informationen (insbesondere der Berichte internationaler Organisationen und von Nichtregierungsorganisationen, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte befassen) zu prüfen haben, ob MP im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr in sein
Erläuterungen
* - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Gerichte haben Pflicht zur Sachaufklärung bei Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017
[Aktenzeichen: 2 BvR 2259/17]) - Systematische Mängel beim Asyl- und Aufnahmeverfahren: Rückführung eines Asylbewerbers nach Italien rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 17.12.2014
[Aktenzeichen: 4 K 1536/14.DA.A])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25826
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25826
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.