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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017
- 2 BvR 2259/17 -
Gerichte haben Pflicht zur Sachaufklärung bei Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen
Behörden und Gerichte müssen sich über Verhältnisse vor Ort informieren und geeignete Zusicherungen über Ausschluss von Folter und unmenschlicher Behandlung einholen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Gerichte das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen, wenn sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht aufklären, ob einem Betroffenen im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und vor einer Abschiebung gegebenenfalls geeignete Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen, die Folter und unmenschliche Behandlung wirksam ausschließen. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung teilweise der Verfassungsbeschwerde eines wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilten türkischen Staatsangehörigen statt und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurück.
Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde durch das Kammergericht Berlin im Jahr 2015 unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er sich salafistischen Kreisen angeschlossen und in Syrien der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham erhebliche Geld- und Sachleistungen überlassen hatte. Die Ausländerbehörde wies den Beschwerdeführer im Juni 2016 aus der Bundesrepublik aus, drohte die
Bei Gefahr von Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen kommt verfahrensrechtlicher Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 21. September 2017 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verletzt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts, hier der Menschenwürde sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen die Gefahr von
BVerfG bejaht Vorliegen ernsthaftet Anhaltspunkte für Bestehen einer Foltergefahr
Diesen Maßgaben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Mit der Begründung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner
Gericht durfte nicht von ausbleibenden menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgehen
Auch in Anbetracht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in der Türkei konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Drohende terroristische Gefahr: Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei Salafisten
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2017
[Aktenzeichen: BVerwG 1 VR 1.17 und BVerwG 1 VR 2.17]) - VG Stuttgart: Abschiebung nach Syrien wegen Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzulässig
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.05.2011
[Aktenzeichen: A 7 K 510/09])
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Dokument-Nr. 25354
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