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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.12.2019
- C-432/18 -
Essig aus Deutschland darf Bezeichnung "balsamico" tragen
Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf geografische Begriffe wie "aceto" und "balsamico"
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie "aceto" und "balsamico" erstreckt.
Die
Sachverhalt
Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe "Balsamico" und "Deutscher balsamico" in der Aufschrift "theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" bzw. "1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No.3".
Deutsches Unternehmen soll Verwendung des Begriffs "balsamico" unterlassen
Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der
Schutz der Bezeichnung auch für einzelne Bestandteile?
Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof wollte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel** gewährte Schutz der
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe "aceto" und "balsamico" in den eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen "Aceto balsamico tradizionale di Modena" und "Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia" erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
- Deutscher Whisky mit Bezeichnung "Glen" nicht zwingend unzulässig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.06.2018
[Aktenzeichen: C-447/17]) - Bundespatentgericht: „Obazda“ als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig
(Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011) - EuGH: Branntwein aus Finnland darf nicht Bezeichnung "Cognac" tragen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: C-4/10 und C-27/10])
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Dokument-Nr. 28172
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