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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.06.2018
- C-447/17 -
Deutscher Whisky mit Bezeichnung "Glen" nicht zwingend unzulässig
Streitiger Bestandteil darf bei Verbrauchern nicht nur irgendwie geartete Assoziation mit eingetragener geografischer Angabe erwecken
Für die Festzustellung, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob ein Verbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung "Glen" vor sich hat. Es genügt nicht, dass die Bezeichnung beim angesprochenen Verbraucher eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Herr Michael Klotz vertreibt einen
Scotch Whisky Association beanstandet Beeinträchtigung der eingetragenen geografischen Angabe "Scotch Whisky"
Die Scotch
In diesem Kontext ersuchte das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben*.
Streitiger Bestandteil muss mit eingetragener geografischer Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich sein
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof erstens fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergibt, dass eine "indirekte gewerbliche Verwendung" einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.
Nationales Gericht muss streitige Bezeichnung auf klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit mit geschützter geografischer Angabe prüfen
Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass das für die Feststellung, ob eine "Anspielung" auf die geschützte
Im vorliegenden Fall wird das nationale Gericht daher zu prüfen haben, ob ein europäischer Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die geschützte
Irgendwie geartete Assoziation mit geschützter geografischer Angabe nicht ausreichend
Hingegen wäre es nicht ausreichend, dass der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft. Durch eine solche Auslegung des Begriffs "Anspielung" würde das Ziel der Verordnung in Frage gestellt, das darin besteht, "eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen".
Umfeld des verwendeten streitigen Bestandteils muss unberücksichtigt bleiben
Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass bei der Feststellung, ob eine nach der Verordnung unzulässige "falsche oder irreführende Angabe" vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist. Die Erreichung der Ziele der Verordnung, insbesondere des Schutzes eingetragener geografischer Angaben im Interesse der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Bundespatentgericht: „Obazda“ als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig
(Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011) - Tschechische Brauerei Budìjovický Budvar unterliegt im Streit um die Markeneintragung "BUD" für Bier
(Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 22.01.2013
[Aktenzeichen: T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV])
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Dokument-Nr. 26020
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