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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.03.2011
- C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a. -
EuGH: Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers unterliegen ermäßigtem Mehrwertsteuersatz
Tätigkeit eines Partyservice ist als Dienstleistung zu werten und unterliegt daher dem Regelsteuersatz
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen dar. Bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten handelt es sich daher um „Nahrungsmittel“, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie unterscheidet die „Lieferung von Gegenständen“ von „Dienstleistungen“ und unterwirft beide grundsätzlich dem Normalsatz der
Sachverhalt
Herr Bog verkaufte auf Wochenmärkten in drei gleichartigen Imbisswagen Getränke und verzehrfertig zubereitete
Bundesfinanzhof legt EuGH Frage zur Anwendung des Regelsteuersatzes bzw. des ermäßigten Steuersatzes vor
In diesen vier Rechtsstreitigkeiten erklärten die Gewerbetreibenden die Umsätze aus dem Verkauf der
EuGH weist auf einheitliche Definition zu steuerbaren Umsätzen der Sechsten Richtlinie des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hin
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst daran, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht. Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.
Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr stellt Lieferung von Gegenständen dar
Bei den fraglichen Tätigkeiten in den Rechtssachen C-497/09, C-499/07 und C-501/09, also dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an, da es sich hier um die Lieferung von
Tätigkeit eines Partyservice stellt Dienstleistung dar
Zu den Leistungen eines Partyservice, um die es in der Rechtssache C-502/09 geht, stellt der Gerichtshof hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die Lieferung der
Zum Begriff „Nahrungsmittel“ stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass er auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11267
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